Abmahnung aufgrund der Preisangabeverordnung 
                 Liebe Vermieter/innen, 
                     
                    in den letzten Tagen wurden wir informiert, dass einige Vermieter aufgrund Ihres Preissystems (Ausweis der Endreinigung) eine Abmahnungen  erhalten haben. Mit nachfolgenden Informationen möchten wir weiteren  Verunsicherungen vorbeugen.  
                     
                    Abmahnungen können Sie nur erhalten, wenn Ihre Adresse bekannt ist. Bei Vermittlungsagenturen sind Sie als Vermieter  geschützt bzw. hier wird in der Regel nicht Ihre Adresse veröffentlicht.  
                     
Trotzdem zu Ihrer Information: 
Die aktuellen Abmahnungen beziehen sich auf ein Gerichtsurteil von 1991. (siehe  unten) 
 
Der Sinn des Gesetzes ist, dass der Kunde sofort einen verbindlichen  Preis erkennt und diesen nicht erst selbst errechnen muss. Aufgrund  unseres Preisrechners werden dem Kunden Endpreise angezeigt. Eine  Abmahnung ist daher kaum zu begründen.  
 
Für den Fall, dass Sie auch bei anderen Portalen gelistet sind, die  Ihre Adresse veröffentlichen, raten wir Ihnen im Fall einer Abmahnung  anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollten auf keinen Fall  die Unterlassungsverpflichtungserklärung des Abmahners unterschreiben.  Denn diese Unterlassungsverpflichtungserklärung ist wie ein Vertrag zu  verstehen, an den Sie bei Unterzeichnung gebunden sind. Im Fall der  Abmahnung müssen Sie zwar eine solche Erklärung unterzeichnen, aber Sie  können diese selbst formulieren. Das ist sehr wichtig, denn die  Abmahner formulieren oft unzulässige Forderungen in diese Erklärung  hinein, an die Sie bei Unterzeichnung gebunden wären.  
 
Anwaltliche Hilfe finden Sie zum Beispiel bei : 
Rechtsanwaltskanzlei :  
Bertelmann & Dubielzig 
Rechtsanwalt Guido Dubielzig 
Oberfeldstr. 43, 12683 Berlin 
Tel. 030 - 5470 1284 
e-mail: ra.dubielzig@t-online.de 
                 
BGH-Urteil zur Endreinigung - § 1 Preisangabenverordnung 
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. Juni 1991 (I ZR  291/89, abgedruckt in NJW 1991, S. 2706) entschieden, dass der Anbieter  einer Ferienwohnung bzw. eines Ferienhauses verpflichtet ist, bei der  Angabe von Mietpreisen Endpreise anzugeben. In diesen Endpreis sind  alle pauschalen und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom,  Wasser, Gas und Heizung sowie die von vornherein festgelegten  verbrauchsunabhängigen Kosten für Bettwäsche und Endreinigung  einzubeziehen, soweit die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht  freigestellt ist. Da bei diesen Kosten von vornherein feststeht, in  welcher Höhe sie anfallen werden, sind sie als fester Preisbestandteil  zu verstehen und in den Endpreis einzubeziehen. Diese Verpflichtung  ergibt sich aus § 1 Preisangabenverordnung. Sie dient der Klarheit und  Vergleichbarkeit des preislichen Angebots. 
 
Diese BGH-Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass Nebenkosten für  Heizung, Gas, Strom und Wasser nicht auch nach Verbrauch abgerechnet  werden können. Bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung ist der  Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten z.B. durch einen Zähler  erforderlich. 
 
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Kurtaxe zu den  unvermeidbaren von vornherein feststehenden Nebenkosten zählt und damit  auf den Endpreis anzurechnen ist oder gesondert ausgewiesen werden  darf. Da die Kurtaxe eine kommunale Abgabe ist, gehört sie nicht zum  vereinbarten Mietpreis. Aus Gründen der Preisklarheit und  Vergleichbarkeit empfiehlt der DTV daher, die Kurtaxe getrennt vom  Mietpreis zu berechnen. 
Quelle: http://www.dtv-tin.de/index.php?sid=1066  Deutscher  Tourismusverband e.V. 
 
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