Abmahnung aufgrund der Preisangabeverordnung
Liebe Vermieter/innen,
in den letzten Tagen wurden wir informiert, dass einige Vermieter aufgrund Ihres Preissystems (Ausweis der Endreinigung) eine Abmahnungen erhalten haben. Mit nachfolgenden Informationen möchten wir weiteren Verunsicherungen vorbeugen.
Abmahnungen können Sie nur erhalten, wenn Ihre Adresse bekannt ist. Bei Vermittlungsagenturen sind Sie als Vermieter geschützt bzw. hier wird in der Regel nicht Ihre Adresse veröffentlicht.
Trotzdem zu Ihrer Information:
Die aktuellen Abmahnungen beziehen sich auf ein Gerichtsurteil von 1991. (siehe unten)
Der Sinn des Gesetzes ist, dass der Kunde sofort einen verbindlichen Preis erkennt und diesen nicht erst selbst errechnen muss. Aufgrund unseres Preisrechners werden dem Kunden Endpreise angezeigt. Eine Abmahnung ist daher kaum zu begründen.
Für den Fall, dass Sie auch bei anderen Portalen gelistet sind, die Ihre Adresse veröffentlichen, raten wir Ihnen im Fall einer Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollten auf keinen Fall die Unterlassungsverpflichtungserklärung des Abmahners unterschreiben. Denn diese Unterlassungsverpflichtungserklärung ist wie ein Vertrag zu verstehen, an den Sie bei Unterzeichnung gebunden sind. Im Fall der Abmahnung müssen Sie zwar eine solche Erklärung unterzeichnen, aber Sie können diese selbst formulieren. Das ist sehr wichtig, denn die Abmahner formulieren oft unzulässige Forderungen in diese Erklärung hinein, an die Sie bei Unterzeichnung gebunden wären.
Anwaltliche Hilfe finden Sie zum Beispiel bei :
Rechtsanwaltskanzlei :
Bertelmann & Dubielzig
Rechtsanwalt Guido Dubielzig
Oberfeldstr. 43, 12683 Berlin
Tel. 030 - 5470 1284
e-mail: ra.dubielzig@t-online.de
BGH-Urteil zur Endreinigung - § 1 Preisangabenverordnung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. Juni 1991 (I ZR 291/89, abgedruckt in NJW 1991, S. 2706) entschieden, dass der Anbieter einer Ferienwohnung bzw. eines Ferienhauses verpflichtet ist, bei der Angabe von Mietpreisen Endpreise anzugeben. In diesen Endpreis sind alle pauschalen und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie die von vornherein festgelegten verbrauchsunabhängigen Kosten für Bettwäsche und Endreinigung einzubeziehen, soweit die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht freigestellt ist. Da bei diesen Kosten von vornherein feststeht, in welcher Höhe sie anfallen werden, sind sie als fester Preisbestandteil zu verstehen und in den Endpreis einzubeziehen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Preisangabenverordnung. Sie dient der Klarheit und Vergleichbarkeit des preislichen Angebots.
Diese BGH-Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass Nebenkosten für Heizung, Gas, Strom und Wasser nicht auch nach Verbrauch abgerechnet werden können. Bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung ist der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten z.B. durch einen Zähler erforderlich.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Kurtaxe zu den unvermeidbaren von vornherein feststehenden Nebenkosten zählt und damit auf den Endpreis anzurechnen ist oder gesondert ausgewiesen werden darf. Da die Kurtaxe eine kommunale Abgabe ist, gehört sie nicht zum vereinbarten Mietpreis. Aus Gründen der Preisklarheit und Vergleichbarkeit empfiehlt der DTV daher, die Kurtaxe getrennt vom Mietpreis zu berechnen.
Quelle: http://www.dtv-tin.de/index.php?sid=1066 Deutscher Tourismusverband e.V.
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